Kostenübernahme

Die Kosten einer Heilpädagogischen Behandlung wird bei Vorschulpflichtigen Kindern als Eingliederungshilfe gemäß § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Verbindung mit §§ 55,56 SGB IX gewährt, wenn eine wesentliche geistige, körperliche oder seelische Behinderung besteht oder das Kind von einer solchen Bedroht ist.

Bei Schulkindern wird die heilpädagogische Behandlung als Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche geleistet gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

Es besteht aber auch die Möglichkeit die Kosten selbst zu Übernehmen.

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